Erziehungsbeistand/ Betreuungshelfer

Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (durch Betreuungsweisung in Form einer Erziehungsmaßregel) als intensive ambulante Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche bzw. junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) können sowohl präventiven als auch resozialisierenden Charakter haben. Sie können geeignete Hilfeformen für Jugendliche und junge Volljährige sein, die Beratung und Unterstützung bei der Verselbständigung und der eigenständigen Lebensführung unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes benötigen; die persönliche, familiale, schulische oder soziale Schwierigkeiten haben und delinquentes Verhalten zeigten bzw. zeigen bis hin zu Straftaten oder als Unterstützung für Jugendliche bei der Rückführung aus stationären Heimmaßnahmen.

Mit dem Ziel, seine Entwicklung zu fördern und zu sichern, soll auf die Lebensführung des Jugendlichen eingewirkt werden. Betreuungszeiten werden i.d.R. in Form von Beratung, Begleitung und Unterstützung erbracht. Voraussetzungen dafür sind eine Bewilligung durch das zuständige Jugendamt. Erziehungsbeistandschaft und Betreuungsweisung können beispielhaft folgende lebensweltorientierten Zielstellungen beinhalten:

Bewältigung von aktuellen Problemlagen

  • Förderung einer eigenständige Lebensführung und Ablösung von der Familie
  • Klärung und Aufbau von (neuen) Beziehungen, Beziehungsfähigkeit
  • Hilfe bei der Suche geeigneten Wohnraumes
  • Förderung schulischer/beruflicher Integration
  • Integration in das soziale Umfeld/Netzwerkbildung bzw. –stärkung
  • Stabilisierung der persönlichen Situation
  • Einbeziehung der Eltern(-teile) oder sonstiger Erziehungsberechtigten
  • Erarbeitung angemessener Kommunikations- und Verhaltensformen sowie Konfliktlösungsstrategien
  • Umgang mit Geld – Klärung finanzieller Fragen und Sicherstellen sozialrechtlicher Ansprüche
  • Abwendung bzw. Überwindung akuter Krisensituationen
  • Entwicklung einer angemessenen Tages- und Wochenstruktur
  • Stärkung des Selbstwert- und Selbstwirksamkeitsgefühls

speziell zur Betreuungsweisung:

  • Hinführung zu straf- und gewaltvermeidendem Verhalten
  • Auseinandersetzung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden mit seinem Fehlverhalten (Betreuungsweisung)
  • Einüben neuer Handlungsmuster
  • Vermittlung sozial angemessener Verhaltensweisen
  • Vermitteln gültiger Rechtsnormen
  • Aufarbeitung von Entwicklungsrückständen
  • Überwindung von Resignation und Perspektivlosigkeit

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